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Miete

 

Die Miete des Werkes beträgt monatlich 2 Prozent des Verkaufswertes.

 

Der Mindestmietbetrag beläuft sich auf 10 Schweizer Franken pro Monat und Bild.

 

Die Vertragsparteien vereinbaren eine befristete Mietdauer oder ein unbefristetes Mietverhältnis.

 

Die Mietperiode beginnt mit der Übergabe des Werkes.

 

Leistungen des Vermieters

 

Der Vermieter präsentiert dem Mieter das Werk vor Vertragsabschluss im Original.

 

Der Vermieter verpflichtet sich, den Mieter über sämtliche ihm bekannte Mängel des Werkes aufzuklären.

 

Der Vermieter liefert das Werk binnen 15 Tagen nach Vertragsabschluss an die vom Mieter angegebene Adresse.

 

Der Vermieter stellt die festgeschriebene Miete per Mitte Jahr (30. Juni) bei unbefristeten Mietverträgen oder mit dem Ende der Mietdauer in Rechnung.

 

Der Vermieter verpflichtet sich, 20 Prozent der erhaltenen Miete an gemeinnützige Organisationen seiner Wahl zu spenden.

 

Leistungen des Mieters

 

Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den festgeschriebenen Mietpreis zu bezahlen.

 

Sämtliche Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, die dem Vermieter durch die Übergabe des vermieteten Werkes erwachsen, werden mit einer Pauschale gesondert vergütet.

 

Die Berechnung des Pauschalbetrags wird durch den Vermieter schriftlich belegt.

 

Nutzung und Haftung

 

Die Nutzung des Werks ist nur wie im Mietvertrag vereinbart erlaubt.

 

Der Mieter verpflichtet sich, das Werk gemäss der Sorgfaltspflicht zu behandeln.

 

Der Mieter haftet vollumfänglich für Verlust und/oder Schäden des Werkes während der Mietdauer.

 

Bei nicht reparierbaren Schäden oder bei Verlust des Werkes wird dem Mieter der Verkaufswert des Werkes in Rechnung gestellt.

 

Der Verkaufswert gemäss Mietvertrag gilt als Versicherungsgrundlage.

Rechte und Pflichten

Bei unbefristeter Mietdauer kann das Mietverhältnis jederzeit aufgekündigt werden. Die Mietperiode endet mit der Rückgabe des Werkes.

 

Der Mieter hat während der Mietperiode das Vorkaufsrecht auf das Werk.

 

Der Kauf des Werkes ist jederzeit möglich. Die bereits gezahlte Miete wird angerechnet.

 

Es ist nach Absprache möglich, das Werk durch ein anderes Werk des Vermieters auszutauschen. Der Mietpreis wird dem Wert des ausgetauschten Werkes angepasst.

 

Der Vermieter unterliegt hinsichtlich weiterer Tätigkeiten für andere Unternehmer keiner Beschränkung.

Garantie

 

Der Vermieter garantiert, die Herstellung des Werkes als selbständig Erwerbstätiger mit eigenen Betriebsmitteln vorgenommen zu haben.

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