Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ermittelt die gefragte, konkrete Ausgestaltung des Auftrages im Gespräch mit dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer protokolliert den Inhalt des Gespräches.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag binnen der vereinbarten Frist auszuführen. Verzögerungen bedürfen der Meldung beim Auftraggeber.
Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Tätigkeit als selbständig Erwerbstätiger mit eigenen Betriebsmitteln.
Der Auftragnehmer unterliegt hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer haftet dafür, dass der Auftrag entsprechend dem schriftlichen Protokoll ordnungsgemäß erfüllt wird.
Nach Abschluss der Auftragsarbeit übergibt der Auftragnehmer das aus der vereinbarten Tätigkeit resultierende Werk an den Auftraggeber.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, 20 Prozent seines Honorars an gemeinnützige Organisationen seiner Wahl zu spenden.
Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer nach erfolgreicher Erfüllung des Auftrages das vereinbarte Honorar zu bezahlen.
Sämtliche Aufwendungen, die dem Auftragnehmer durch die Vorbereitung und Erfüllung des Auftrages erwachsen, werden mit einer Pauschale gesondert vergütet.
Die Berechnung des Pauschalbetrags wird durch den Auftragnehmer schriftlich belegt.
Rechte und Pflichten
Mit dem erfolgten Verkauf geht der Besitz und das Eigentum am aus dem Auftrag resultierenden Werk vom Verkäufer auf den Käufer über.
Alle Urheberrechte betreffend des aus der vereinbarten Tätigkeit resultierenden Werkes bleiben beim Auftragnehmer.
Mit dem erfolgten Kauf erwirbt der Käufer das Verbreitungsrecht zum Werk. Er kann fortan selbständig über einen Weiterverkauf entscheiden.
Der Auftragnehmer unterliegt hinsichtlich weiterer Tätigkeiten für andere Unternehmer keiner Beschränkung.
Allfällig erforderliche, behördliche Berechtigungen sind durch den Auftragnehmer selbst zu erwerben.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, das erhaltene Werk dem Gegenstand angemessen zu behandeln.